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Anmerkungen des VPRT zum Diskussionspapier der EU-Kommission "Reflection Document - Creative Content in a European Digital Single Market: Challenges for the Future"

Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) bedankt sich für die Möglichkeit, die von der EU-Kommission im „Reflection Document“ vorgestellten Ideen zur Schaffung eines Binnenmarktes für kreative Onlineinhalte zu kommentieren und eigene Vorschläge einzubringen. Die Anmerkungen des VPRT sind dabei als erste Ansätze zu verstehen, die auf Basis der derzeit in Teilbereichen noch sehr allgemein geführten Debatte möglich sind. Der VPRT ist gern bereit, seine Position im weiteren Verlauf – auch kurzfristig – weiter zu konkretisieren oder auf detailliertere Vorschläge der EU-Kommission einzugehen. Nachfolgend finden sich zunächst sowohl eine kurze Zusammenfassung  unserer Position (unter I.) sowie anschließend ein Eingehen auf die im Papier bereits aufgeworfenen Einzelthemen (unter II.).

Der VPRT vertritt die Interessen von ca. 160 privaten Medienunternehmen aus den Bereichen Fernsehen und Multimedia sowie Radio und Audiodienste. Die Inhalte der VPRT-Mitglieder sind dabei in der Regel auf die jeweils nationale, landesweite sowie regionale/lokale Verbreitung ausgerichtet. Parallel werden von Mitgliedern auch Dienste angeboten, etwa Internet-Foren oder Web-Plattformen oder VOD-Portale. Die Mitglieder treiben damit bereits die Online-Verfügbarkeit von kreativen Inhalten erheblich voran und entwickeln diese durch erhebliche Investitionen fortlaufend weiter. Der VPRT zeigt hiermit seine Bereitschaft, an einer Fortentwicklung des Urheberrechts im Bereich kreative Onlineinhalte aktiv mitzuwirken. Gleichzeitig plädieren wir dafür, vorsichtig abzuwägen, inwieweit regulatorische Eingriffe notwendig sind und dabei jeden Sektor einzeln anzusehen, die Marktpartner einzubeziehen und etablierte Businessmodelle zu respektieren.


I. Zusammenfassung der VPRT-Position

1. Der VPRT plädiert dafür, dass die EU-KOM in ihren Papieren zwischen dem Bereich der Sendung und Online-Vertriebsmodellen unterscheidet. Im Sendungsbereich ist ein weiter, technologieneutraler Ansatz zu wählen, sodass alle Formen der Sendung erfasst sind.

2. Die Prinzipien der Kabel- und Satelliten-Richtlinie haben sich im Grundsatz bewährt. Dies gilt insbesondere für das Sendelandprinzip und die vereinfachte Rechteklärung im Land des Uplinks im Wege eines One-Stop-Shops. Dringender Änderungsbedarf der Richtlinie besteht daher nicht. Sollte die EU-KOM über eine Novelle nachdenken, ist die Richtlinie angesichts fortgeschrittener Verbreitungstechnologien technologieneutral auszugestalten (technologieneutrale Weitersendung).

3. Unerlässlich ist aus Sicht der Sendeunternehmen der Erhalt des Rechteerwerbs auf vertraglicher Grundlage und des Sendelandprinzips. Im Film- und Sportrechtebereich wird in der Regel Exklusivität insbesondere bei der Erstverwertung angestrebt. In diesem Bereich ist am Prinzip der Territorialität festzuhalten, um die Refinanzierung kreativer Inhalte zu sichern. Sendeunternehmen nehmen i.d.R. eine sprachraumbezogene Auswertung vor. Insbesondere im Premium-Segment (Sport/Film) ist die territoriale Lizenzierungspraxis kein Hinderungsgrund für die pan-europäische Verfügbarkeit der kreativen Inhalte, sonder sichert auch die Abbildung dieser Inhalte entsprechend nationaler Besonderheiten (Sprache, Kultur, Interessen) in Europa.

Im Bereich der Musikrechte (Sendung) ist hingegen wegen der nicht-exklusiv erfolgenden Auswertung von Musiktiteln eine Kollektivierung der Rechtewahrnehmung denkbar und zu begrüßen. Für die Sender ist hier ein echter One-Stop-Shop für das weltweite Repertoire von existenzieller Bedeutung. Eine von der EU-KOM angedachte Verpflichtung der Sendeunternehmen zum Erwerb bestimmter binnenweiter Auswertungsrechte ist dagegen abzulehnen, da dies nicht refinanziert werden kann. Hinzu kommt, dass die Überlegung der Einschränkung exklusiver Rechteauswertungen nicht dazu führen wird, dass im Binnenmarkt mehr Rechte erworben werden. Insbesondere kleinere Anbieter werden sich (nicht-exklusive) paneuropäische Rechte nicht leisten können, da diese nicht im Markt refinanzierbar sind. Damit würde sich ein solcher Ansatz im Ergebnis auch schlecht auf die Nutzer im Binnenmarkt auswirken.

4. Die Abwicklung der kollektiven Online-Musikrechte sollte über Verwertungsgesellschaften erfolgen. Der VPRT strebt hierbei einen One-Stop-Shop für das Weltrepertoire gemäß den Grundsätzen der Kabel- und Satelliten-Richtlinie sowie einen Wettbewerb der europäischen Verwertungsgesellschaften im Bereich der Verwaltungskosten an. Der von der EU-KOM erwähnte Gedanke eines Systems der „extended collective licensing agreements“ ist daher im Bereich der Musikrechte denkbar. Hier ist eine Verwertungsgesellschaftspflicht inkl. einer Außenseiterregelung zu befürworten.

Einer etwaigen Zusammenführung von Begrifflichkeiten des Senderechts und der Abrufrechte steht der VPRT schon wegen der klaren Vorgaben der WIPO-Verträge und der EU-Urheberrechtsrichtlinie skeptisch gegenüber. Insbesondere sollte dadurch keine Erweiterung des Rundfunkauftrags – etwa der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – erfolgen.

5. Der Erschöpfungsgrundsatz darf im Bereich von Online-Sendungen nicht gelten, sondern muss auf den Bereich der materiellen Güter beschränkt bleiben. Andernfalls würde den Sendeunternehmen die Grundlage für die Refinanzierung ihrer Programme entzogen. Die Sendeunternehmen müssen die Kontrolle über die Weitersendung ihrer Programme und Inhalte behalten. 

6. Dem Vorschlag der EU-KOM, das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sachlich zusammenzuführen, ist zuzustimmen. Der VPRT plädiert insoweit für eine einheitliche Wahrnehmung der betroffenen Rechte durch eine Verwertungsgesellschaft. Insbesondere können z. B. nicht durch Musikverlage isolierte Vervielfältigungsrechte als Teil einer einheitlich zu bewertenden Onlinenutzung geltend gemacht werden, da dies zu einer Fragmentierung des Marktes führt. Die EU-KOM verfolgt hierzu den zutreffenden Ansatz, eine Trennung nur für technisch und wirtschaftlich abgrenzbare Nutzungsarten zu ermöglichen.

7. Der Schaffung eines europaweit einheitlichen Urheberrechts steht der VPRT skeptisch gegenüber. Hier sollten keine Radikallösungen, sondern eine ausdifferenzierte Diskussion angestrebt werden, bevor es zu weit reichenden Entscheidungen kommt.

8. Bezüglich der Einführung neuer Vergütungsmodelle im Onlinebereich sehen die privaten Sendeunternehmen keinen Handlungsbedarf. VPRT-Mitglieder bieten schon heute alle Formen der Nutzung an (werbefinanziert, abo-/paybasiert, Streaming/Download). Insofern unterscheidet sich der TV- und Radiobereich von der Einführung des Online-Vertriebs von Musiktiteln vor einigen Jahren. Zudem ist es wichtig, dass neue Geschäftsmodelle refinanzierbar bleiben müssen. Ein Vergleich etwa mit illegalen Tauschbörsen und Streaming-Plattformen ist letztlich weder möglich noch legitim, wenn es um sog. „neue Geschäftsmodelle“ geht.

9. Abzulehnen sind Änderungen beim Rechteerwerb für Kabelnetzbetreiber. Dieser Punkt findet sich zu Recht bislang nicht im Konsultationsdokument, da hier kein Änderungsbedarf besteht. Ein One-Stop-Shop der Kabelnetzbetreiber über alle Rechtekategorien aus der Hand der Sendeunternehmen ist nicht erforderlich, da bereits heute ein vereinfachter Rechteerwerb über wenige Verwertungsgesellschaften möglich ist und damit die Kabelunternehmen hinreichend geschützt sind. Ein Vorfinanzierungsrisiko beim Rechteewerb kann nicht den Sendeunternehmen aufgebürdet werden.
 


II.  VPRT-Stellungnahme zu einzelnen Themen 

Der VPRT nimmt im Folgenden zu einzelnen Ideen und Vorschlägen der EU-Kommission gesondert Stellung und orientiert sich dabei an der in dem Papier vorgenommenen Gliederung (in Klammern jeweils die Ziffer der VPRT-Zusammenfassung).  

Zu 1.  Introduction (Punkt I.1 der Zusammenfassung)

Der VPRT plädiert zunächst dafür, dass im Rahmen der Begrifflichkeiten „kreative Onlineinhalte“ ausdrücklich zwischen den unterschiedlichen Angeboten differenziert und damit der Anwendungsbereich entsprechend begrenzt bzw. differenziert behandelt wird. Sendungen der TV- und Hörfunkveranstalter, die auch online verbreitet werden („Online-Sendungen“, nachfolgend verstanden als z.B. Simulcasting/Streaming/Near-Video-On-Demand) sind dem klassischen Rundfunk vergleichbar und werden auch urheberrechtlich anders behandelt als der „Online-Vertrieb“ von einzelnen Inhalten (Abrufdienste, z.B. für Musikdateien/Filme). Eine unterschiedliche Behandlung zwischen klassischem Rundfunk und Simulcast/Streaming würde nicht nur zu einer Koexistenz zweier verschiedener Lizenzierungsverfahren in Bezug auf Sendevorgänge mittels klassischer Übertragungswege (Terrestrik, Kabel, Satellit) einerseits und online andererseits, sondern auch zur Behinderung des Angebots von Rundfunkdiensten online schlechthin führen. Während beispielsweise der Vertrieb von Filmen nach Sprachfassungen erfolgt, orientiert sich der Vertrieb von Musik weniger an sprachlichen Grenzen. Ziel einer EU-Regelung muss sein, die Entwicklung des Marktes für alle bestehenden Geschäftsmodelle – sei es im Wege der Sendung oder durch den Online-Vertrieb von Inhalten – zu stärken und die Eigenarten der jeweiligen Geschäftsmodelle zu berücksichtigen. Im Sendebereich ist dabei ein weiter, technologieneutraler Ansatz zu wählen, so dass alle Formen der Sendung erfasst sind.

Zu 2.1. Music (Punkt I.4 der Zusammenfassung)

Unter 2.1. (Seiten 4-6) macht die Kommission Ausführungen zur Komplexität der Online-Verbreitung von Musik. Auch wenn der VPRT sich ebenfalls für eine Erleichterung der diesbezüglichen Lizenzpraxis ausspricht, betrachtet er es mit Sorge, wenn die Lösung für dieses Problem darin gesehen wird, paneuropäische Agenturen wie z. B. durch CELAS  zu gründen.

Aus Sicht des VPRT ist die Beibehaltung des „One-Stop-Shop“ beim Rechteerwerb absolut essentiell. Es muss verhindert werden, dass einzelne Rechteinhaber ihre Rechte individuell und selektiv wahrnehmen. Schließlich führt dies zu einer weiteren Fragmentierung des Marktes und gefährdet nachhaltig den Erhalt der kulturellen Vielfalt in dem Bereich. Darüber hinaus sind solche Sonderregelungen auch mit dem Wesen der kollektiven Rechtewahrnehmung nicht vereinbar. Dies zeigt auch das Ergebnis der vom Europäischen Parlament in Auftrag gegebenen Studie „Collecting Societies and Cultural Diversity in the Music Sector“ vom 04. November 2009 , die zum Ergebnis kommt, dass das Entstehen paneuropäischer Agenturen wie CELAS dazu führt, dass die Rechte der Urheber geschmälert und die kulturelle Vielfalt in Europa bedroht wird.

Zu 2.2. Publishing:

Die von der Kommission auf den Seiten 6 und 7 vorgeschlagene erleichterte Nutzung von verwaisten Werken ist grundsätzlich zu begrüßen, um ein Brachliegen der entsprechenden Werke durch ein Auswertungsverbot zu verhindern. Allerdings ist bei einer etwaigen Regelung über die Verwertungsmöglichkeit verwaister Werke der gebotene Zugang aller interessierten Kreise sicherzustellen. Da der größte Teil der für den Rundfunkbereich interessanten Werke in den Archiven der deutlich länger existierenden öffentlich-rechtlichen Sender liegt, muss ein gleichberechtigter Zugang zu diesen gewährleistet werden. Den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten darf durch ihre besondere Situation in diesem Zusammenhang kein Wettbewerbsvorteil erwachsen, welcher letztlich zu einer faktischen Remonopolisierung der verwaisten Werke führen könnte.

Zu 4.1. Consumer access (Punkt I.3 der Zusammenfassung)

Unter 4.1. (Seite 9) führt die Kommission aus, dass sie zahlreiche Schreiben von EU Bürgern erhalte, die sich darüber beschwerten, Inhalte nicht schrankenlos innerhalb der EU abrufen zu können und nimmt dies zum Anlass, multiterritoriale Lizenzen zu fordern.

Wie bereits eingangs dargestellt, sind die Dienste der meisten VPRT-Mitglieder deutschsprachig und werden daher von einem nationalen, wenn nicht gar regionalen oder lokalen Publikum genutzt. Einige Mitglieder haben bei paneuropäischer Ausrichtung auch ein Interesse daran, multinationale Lizenzen erwerben zu können.  

Eine Verpflichtung zum multiterritorialen Lizenzerwerb kann und darf es jedoch nicht geben. Dies würde einen Eingriff sowohl in die Vertragsfreiheit, als auch in die Eigentumsfreiheit darstellen.

Die EU-Richtlinie „Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“ stellt klar, dass sich auch im Hinblick auf die zunehmend grenzüberschreitende Verwertungstätigkeit nichts an der Territorialitätsbezogenheit der Urheber- und verwandten Schutzrechte geändert hat, sondern lediglich in angemessener Weise den neuen Formen der wirtschaftlichen Verwertung Rechnung zu tragen ist. Dem ist nach wie vor zuzustimmen. Die Sender erwerben daher meist nur die Rechte für Deutschland oder den deutschen Sprachraum. Der Erwerb europaweiter Lizenzen würde voraussichtlich zu einer deutlichen Steigerung der Kosten führen, ohne dass eine Aussicht auf eine (Re-)Finanzierung bestünde. Im Ergebnis wären nur wenige oder auch nur ein europaweiter Verbund wie beispielsweise die EBU in der Lage, Rechte europaweit zu erwerben bzw. zu refinanzieren, was insbesondere vor dem Hintergrund der Vielfaltsicherung kaum gewollt sein kann. Auch die Werbemärkte sind weitestgehend national. Auch im Offline-Bereich, zum Beispiel beim Verkauf von DVDs ist eine territoriale Auswertung üblich.

Das Grundprinzip wirtschaftlichen Handelns ist das Prinzip der Vertragsfreiheit. Es muss den Unternehmen und ihren Businessmodellen überlassen bleiben, ob sie ihre Angebote national, nach Sprachräumen oder europaweit erwerben und anbieten wollen. Dies erkennt beispielsweise auch die Kabel- und Satellitenrichtlinie ausdrücklich an und lässt eine territoriale Aufspaltung der Rechte nach geographischen Märkten oder Sprachzonen zu, für die nichtexklusive Rechte erworben werden. Dies muss selbstverständlich auch für Online-Streaming oder Simulcast gelten.

Zu 4.2. Commercial Users´ Access (Punkt I.5 und 6 der Zusammenfassung)

Die Kommission regt an (Seiten 10-12), das urheberrechtliche Prinzip der Erschöpfung auch auf immaterielle Güter anzuwenden.

Nach derzeitiger Rechtslage ist eine analoge Anwendung dieses Grundsatzes auf immaterielle Güter nicht möglich. Dies ergibt sich bereits deutlich aus dem Erwägungsgrund 29 der EU-Richtlinie „Urheberrechte in der Informationsgesellschaft“. Danach stellt sich die Frage der Erschöpfung „weder bei Dienstleistungen allgemein, noch bei Onlinediensten im Besonderen“. Auch im Rahmen des Grünbuches der Kommission über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft hatten sich die beteiligten Kreise im Rahmen der Befragung dahingehend geäußert, dass es sich bei der Online-Übertragung von Werken und Leistungen prinzipiell um Dienstleistungen handele. Deshalb sollte dort auch keine Erschöpfung der Rechte eintreten, da Dienstleistungen im Prinzip unendlich oft wiederholt werden können.

Der VPRT hat daher erhebliche Bedenken, dass Prinzip der Erschöpfung, welches von seinem Regelungsansatz her nur für materielle Güter geeignet scheint, auch auf den immateriellen Bereich weiter auszudehnen. Das Recht der Urheber bzw. der Kreativen wäre bereits in dem Moment „erschöpft“, in dem das Werk in das Internet eingespeist oder öffentlich wiedergegeben wird. Aus Sicht des VPRT ist zudem wichtig, dass Sendeunternehmen die Kontrolle über die Weitersendung ihrer Programme und Inhalte behalten. Diese Kontrolle wäre nach dem Prinzip der Erschöpfung jedoch nicht mehr möglich. 

Unter Punkt 5.2. (Seite 16) regt die Kommission weiter an, das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sachlich zusammenzuführen. Diesem Vorschlag ist zuzustimmen. Der VPRT plädiert insoweit für eine einheitliche Wahrnehmung der betroffenen Rechte durch eine Verwertungsgesellschaft. Insbesondere können z. B. nicht durch Musikverlage isolierte Vervielfältigungsrechte als Teil einer einheitlich zu bewertenden Onlinenutzung geltend gemacht werden, da dies zu einer Fragmentierung des Marktes führt. Die EU-KOM verfolgt hierzu den zutreffenden Ansatz, eine Trennung nur für technisch und wirtschaftlich abgrenzbare Nutzungsarten zu ermöglichen.

4.3. Protection of Rightholders (Punkt I.3 der Zusammenfassung)

Die Kommission führt aus, dass die Rechtevergabe in der Regel über Vertragsabsprachen führt, da diese Form der Lizenzierung den Rechteinhabern die größten Erträge biete. Siehe hierzu bereits unsere Anmerkungen zu 4.1.

Letztlich sind die Sendeunternehmen gehalten, sowohl lizenz- und medienrechtliche Vorgaben (z. B. Urheberrecht/Jugendschutz) einzuhalten als auch ihre eigenen Inhalte vor unbefugtem Zugriff oder Weiterverbreitung zu schützen. Je nach Geschäftsmodell sind die Möglichkeit der Grundverschlüsselung und die Adressierbarkeit der Inhalte über alle Netze zentrale Voraussetzungen zur erfolgreichen Rechteverwertung im digitalen Umfeld.

Aus VPRT-Sicht muss der Contentanbieter selbst entscheiden können, wie er seine Rechte vermarktet bzw. ob und wie er seine Inhalte schützt bzw. wie sich die Preismodelle gestalten. Es ist allerdings zu beachten, dass bei der Online-Verbreitung von Inhalten etwa bei VOD-Portalen Vorgaben der Rechteinhaber bestehen können, die die territoriale Auswertung beschränken. Ebenso können bei der Auswertung unterschiedliche Geschäftsmodelle auf Seiten der Inhalteanbieter zugrunde gelegt werden, die die Einhaltung bestimmter Sicherheitsvorgaben erfordern. Dem sollte nicht durch einen regulativen Eingriff seitens der EU-Kommission vorgegriffen werden. Der VPRT erwartet vielmehr ein klares Statement und entsprechende Maßnahmen, dass Piraterie rechtswidrig und demnach nachhaltig zu verfolgen ist, um die Grundlage für kreatives Schaffen in Europa zu erhalten.

5. Possible EU Actions for a Single Market for Creative Content Online

Im Folgenden wird auf die von der EU-Kommission angesprochenen „Aktionen“ eingegangen. Da sich die Themen teilweise überschneiden und wiederholen, werden in diesem Abschnitt die von der EU-Kommission herausgearbeiteten Themenbereiche „System des Rechteclearing“, „Multiterritoriale Lizenzen“, „Sendelandprinzip“, „Exklusivrechte“, „Europäisches Urheberrecht“ und „Vergütungsmodelle“ nacheinander abgehandelt. 

System des Rechteclearing (Punkt I.4 der Zusammenfassung)

Da die Kommission (Seiten 14-15) nicht genau ausführt hat, wie das Prinzip des „Extended Collective Licensing“ konkret auszugestalten wäre, kann auch nicht detailliert Stellung genommen werden. Grundsätzlich steht der VPRT dem von der EU-Kommission geäußerten Gedanken eines Systems der „extended collective licensing agreements“ bezogen auf den Musikrechtebereich durchaus aufgeschlossen gegenüber. Hier wäre dann allerdings eine Verwertungsgesellschaftspflicht einschließlich einer Außenseiterregelung vorzusehen. Allerdings muss genau untersucht werden, was unter dem genannten System konkret zu verstehen ist – insbesondere, für welchen Auswertungsbereich (räumlich/zeitlich) diese Vereinbarungen gelten sollen und wie die Ausgestaltung (Rückrufs-/Widerspruchsrechte etc.) aussieht.

Der VPRT spricht sich für einen unbedingten Erhalt eines One-Stop-Shops beim Rechteerwerb der Musikrechte aus. Das heißt, dass auch weiterhin die Möglichkeit bestehen muss, das weltweite Repertoire aus einer Hand erwerben zu können. Für die Sendeunternehmen als Nutzer, die aufgrund der Eigenart ihres Programms besonders viele geschützte Inhalte von verschiedenen Rechteinhabern verbinden, ist ein aufgesplittetes Rechteclearing für Millionen an Programmstunden weder administrativ noch wirtschaftlich zu realisieren.

Sendeunternehmen erfüllen eine wichtige Rolle der Vielfaltsicherung in den Mitgliedstaaten und sind wegen der vielen verschiedenen, oft auch spontan in das Gesamtprogramm eingestellten Beiträge und Programmteile mehr als jeder andere Diensteanbieter auf verlässliche Rahmenbedingungen angewiesen. Der One-Stop-Shop bzgl. der Musikrechte ermöglicht erst eine wirtschaftliche, administrativ sinnvolle und für den Nutzer attraktive Programmzusammenstellung. Sollte dieses System aufgegeben werden, würde damit auch der Einsatz von Nischenrepertoire und damit der Erhalt der kulturellen Vielfalt bedroht werden. Eine Herausnahme von Rechten wie beispielsweise durch große Musikverlage nach dem Vorbild von CELAS GmbH und PAECOL GmbH sieht der VPRT daher äußerst kritisch, weil sie genau zu der benannten Zersplitterung der Rechtevergabe führen würde. Das europäische Wahrnehmungsrecht ist entsprechend anzupassen, um solche Entwicklungen auf nationaler Ebene zu verhindern. Unlängst hat in Deutschland das Landgericht München festgestellt, dass CELAS nicht isolierte Vervielfältigungsrechte als Teil einer einheitlich bewerteten Onlinenutzung geltend machen kann .

Gleichzeitig sollte für mehr Transparenz und für mehr Wettbewerb der Verwertungsgesellschaften untereinander gesorgt werden.

Die Verwaltung von Rechten ist eine interne, von außen schwer kontrollierbare und damit einseitige Angelegenheit, auf die Nutzer nicht einwirken können. Rechteinhaber sowie Nutzer werden durch Rechtsvorschriften, welche die Offenlegung der Verwaltungskosten für jede einzelne Sparte von Nutzungsrechten verbindlich vorgeben würden, überhaupt erst in die Position versetzt, von einem Wahlrecht zwischen Verwertungsgesellschaften in überlegter und begründeter Weise Gebrauch zu machen und sich an die effektivste Verwertungsgesellschaft zu wenden. Verbindliche Rechtsvorschriften für wirkliche Transparenz d.h. in Form der Kostentrennung zwischen Verwaltungskosten, Kosten für die Nutzungsrechte sowie der Lizenzierungs- und Verwaltungsbedingungen würden insbesondere den von den Sendeunternehmen geforderten One-Stop-Shop für europaweite Lizenzen für umfassendes Repertoire sinnvoll ergänzen, in dessen Mittelpunkt die Wahl der Verwertungsgesellschaft durch den Nutzer stehen. In den Gegenseitigkeitsverträgen sollten daher bestimmte Qualitätskriterien (Transparenz, Effizienz, Tarifgestaltung und Lizenzierungsbedingung, Verwaltungskosten) definiert werden.

Insgesamt ist es wichtig, Transparenz in die bestehende Rechtesituation zu bringen. Der VPRT unterstützt daher den Ansatz der Kommission, mehr Klarheit darüber zu schaffen, welche Rechte an Werken der Musik oder an Filmwerken bestehen und wer diese verwaltet. Der Vorschlag der Schaffung einer Online-Datenbank wird daher grundsätzlich unterstützt. Allerdings darf die Datenbank nicht zu einer weiteren Fragmentierung des Marktes führen. 

Wahrung des Grundsatzes des territorialen Rechteerwerbs und der Vertragsfreiheit (Punkt I.3 der Zusammenfassung)

Aus Sicht des VPRT sind im Sendebereich das urheberrechtliche Prinzip der Territorialität in Verbindung mit der Vertragsfreiheit essentielle Voraussetzungen für den Sende- und Simulcastbetrieb (siehe hierzu bereits Anmerkungen zu 4.1.). Es muss den Unternehmen und ihren Businessmodellen überlassen bleiben, wer Inhalte wie erwirbt und anbietet, ob diese also national, nach Sprachräumen oder europaweit erworben und angeboten werden. Gerade im Film- und Sportrechtebereich wird in der Regel Exklusivität insbesondere bei der Erstverwertung angestrebt. In diesem Bereich ist am Prinzip der Territorialität festzuhalten, um die Refinanzierung zu sichern. Sendeunternehmen nehmen i.d.R. eine sprachraumbezogene Auswertung vor. Im Bereich der Musikrechte (Sendung) ist hingegen wegen der nicht erfolgenden Auswertung einzelner (exklusiver) Titel eine Kollektivierung der Rechtewahrnehmung denkbar und zu begrüßen.

Eine von der EU-Kommission angedachte Verpflichtung der Sendeunternehmen zum Erwerb bestimmter binnenweiter Auswertungsrechte ist dagegen abzulehnen, da dies nicht refinanziert werden kann und der Nutzer bereits heute Premiuminhalte über verschiedene Anbieter beziehen kann. Hinzu kommt, dass die Überlegung der Einschränkung exklusiver Rechteauswertungen im Binnenmarkt nicht dazu führen wird, dass im Binnenmarkt mehr Rechte erworben werden. Insbesondere kleinere Anbieter werden sich (nicht-exklusive) paneuropäische Rechte nicht leisten können, da diese nicht im Markt refinanzierbar sind. Damit würde sich ein solcher Ansatz im Ergebnis auch schlecht auf die Nutzer im Binnenmarkt auswirken.

Im Übrigen kann es keinen Anspruch auf eine europaweite unverschlüsselte Empfangbarkeit aller Inhalte geben. Ein solcher Anspruch käme, wollte man ihn gesetzlich durchsetzen, einer Enteignung gleich, da er Unternehmen daran hindern würde, eigene und refinanzierbare Geschäftsmodelle zu entwickeln.

Sendelandprinzip und vereinfachte Rechteklärung nach der Kabel- und Satellitenrichtlinie haben sich bewährt (Punkt I.2 der Zusammenfassung)

Die Grundsätze der Kabel- und Satelliten-Richtlinie haben sich bewährt. Dies gilt insbesondere für das Sendelandprinzip und die vereinfachte Rechteklärung im Land des Uplinks im Wege eines One-Stop-Shops. Aus Sicht des VPRT besteht demnach kein dringender Änderungsbedarf der Richtlinie. Sollte die EU-Kommission über eine Novelle nachdenken, ist die Richtlinie angesichts fortgeschrittener Verbreitungstechnologien technologieneutral auszugestalten. Der VPRT behält sich in der weiteren Debatte vor, hier ggf. weiterreichende Vorschläge zu unterbreiten.

Ohne die Möglichkeit der Vergabe des weltweiten Repertoires durch die jeweils zuständige Verwertungsgesellschaft hätte sich der in der Richtlinie 93/83/EWG gewählte Ansatz für Kabel- und Satellitensendungen gar nicht bewähren können. Sendeunternehmen sind aufgrund der vielen verschiedenen, oft auch spontan in das Gesamtprogramm eingestellten Beiträge und Programmteile mehr als jeder andere Diensteanbieter auf einen zentralen Ansprechpartner für eine inhaltlich umfassende Rechtewahrnehmung angewiesen.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Prinzip des Binnenmarkts und konkret die Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrags, die beim Erlass der Richtlinie 93/83/EWG Pate standen, nun im Hinblick auf die Dienste, welche die Sendeunternehmen neben dem klassischen Sendebetrieb online erbringen, einen Unterschied machen sollten, obwohl das Onlinediensteangebot der Sendeunternehmen weiterhin die für Rundfunkprogramme typische inhaltliche Vielschichtigkeit aufweist. Es ist zunächst urheberrechtlich irrelevant, ob geschützter Inhalt über die klassischen Verbreitungswege Satellit, Terrestrik und Kabel oder über moderne Netzwerke in Form des Webcasts oder Simulcasts zeitgleich an eine Öffentlichkeit ausgestrahlt wird.

Im Onlinebereich sollte der redaktionelle und wirtschaftliche Schwerpunkt der Inhalte maßgeblich sein (Schwerpunktland). Der Rechteerwerb würde demnach nur im jeweiligen Schwerpunktland, oder bei mehreren Schwerpunktländern im jeweiligen Hautschwerpunktland erfolgen. Die Tarifierung würde sich nach dem üblichen Lizenzsatz des Schwerpunktlandes richten.

Zur Vermeidung einer weiteren Fragmentierung plädiert der VPRT zudem für die Einführung einer Verwertungsgesellschaftspflicht auch für Online-Musikrechte.

Keine Änderung bei Vergabe von Exklusivrechten (Punkt I.3 der Zusammenfassung)

Der VPRT ist der Ansicht, dass die Praxis der Vergabe von Exklusivrechten insbesondere im Film- und Fernsehbereich nicht angetastet werden sollte. Insbesondere im Film- und Sportrechtebereich wird in der Regel Exklusivität insbesondere bei der Erstverwertung angestrebt.

Die Sendeunternehmen sind der Auffassung, dass die bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen, die sich insbesondere aus der Richtlinie zur Informationsgesellschaft sowie aus ihrer nationalen Ausformung ergeben, ausreichen, um den Anforderungen an die Digitalisierung gerecht zu werden.

Hintergrund der Vergabe von Exklusivrechten insbesondere im Bereich der Erstverwertung ist häufig ein erheblicher wirtschaftlich-technischer Invest, der mittels einer Vergabe von Exklusivrechten wieder erwirtschaftet werden soll. Ohne Exklusivrechte wären zahlreiche Film- und Fernsehproduktionen überhaupt nicht möglich.

Bestehende Wissenschaftsschranken reichen aus

Das geltende Urheberrecht sieht bereits zahlreiche Ausnahmen von exklusiven Verwertungsrechten wie zum Beispiel zu Gunsten von Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen vor. Gerade im Onlinebereich, wo die Verteilung der Inhalte kaum kontrollierbar scheint, könnte ein Aufweichen der bestehenden Schranken dem Interesse an weiteren Investitionen entgegenstehen. Der VPRT verweist in diesem Zusammenhang auf seine bereits im Rahmen des Grünbuchs der EU-Kommission „Urheberrechte in der wissensbestimmten Gesellschaft“ abgegebene Stellungnahme.

Zu 5.2.  Keine Schaffung eines Europäischen Urheberrechts (Punkt I.7 der Zusammenfassung)

Der VPRT steht der Schaffung eines europaweit einheitlichen Urheberrechts skeptisch gegenüber. Der VPRT hat bereits dargelegt, dass er von den bestehenden Lizenzmechanismen vom Grundsatz her überzeugt ist. Hier sollte keine Radikallösung, sondern eine ausdifferenzierte Diskussion angestrebt werden, bevor es zu weitreichenden Entscheidungen kommt.

Im Übrigen muss auch die Ermächtigungsgrundlage der EU für eine entsprechende Regelung – auch mit Blick auf bestehende Regelungen wie z. B. die WIPO-Verträge – näher betrachtet werden, da hier noch zahlreiche Fragen ungeklärt sind. Es ist zwar richtig, dass Art. 118 Lissabon-Vertrag eine Kompetenz zum Erlass von Rechtstiteln über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene vorsieht.

Die EU hatte bei der Schaffung dieser Regelung allerdings nicht den Bereich des Urheberrechts, sondern vielmehr den Bereich der gewerblichen Schutzrechte im Auge, zumal dieser bereits in Teilen europaweit vereinheitlicht ist. Hintergrund des Art. 118 Lissabon-Vertrag war vielmehr die Überlegung, neben dem bestehenden europäischen Markenrecht auch ein EU-weites Patentrecht anzustreben. Zu diesem Zweck ist die lediglich klarstellende Regelung des Art. 118 Lissabon-Vertrag aufgenommen worden. Darüber hinaus ist die Regelung nicht neu, sondern vielmehr die Wiederholung bereits bestehender Regelungen. So sah Art. 308 EUV bereits die Schaffung von Marken- und Geschmacksmusterrechten vor (Punkt 8).

Zu 5.2.  Kein Handlungsbedarf bezüglich Einführung neuer Vergütungsmodelle im Onlinebereich (Punkt I.8 der Zusammenfassung)

Bezüglich der Einführung neuer Vergütungsmodelle im Onlinebereich sehen die privaten Sendeunternehmen keinen Handlungsbedarf. Die VPRT-Mitglieder bieten schon heute alle Formen der Nutzung an (werbefinanziert, abo-/paybasiert, streaming/download). Insofern unterscheidet sich der TV- und Radiobereich von der Einführung des Onlinevertriebs von Musiktiteln vor einigen Jahren. Zudem ist es wichtig, dass neue Geschäftsmodelle refinanzierbar bleiben müssen. Ein Vergleich mit illegalen Tauschbörsen und Streamingplattformen ist daher weder möglich noch legitim, wenn es um sog. „neue Geschäftsmodelle“ geht.

Mit Blick auf die Regelung der Pauschalvergütung in Deutschland möchte der VPRT abermals darauf hinweisen, dass die privaten Sendeunternehmen in Deutschland im Widerspruch zu den Vorgaben der Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie) nach wie vor gesetzlich von der Pauschalvergütung ausgeschlossen sind. Das heißt: Bis heute erhalten die Sendeunternehmen keine Kompensation für die Fälle, in denen beispielsweise Privatkopien von ihren Sendungen angefertigt werden. Dies ist dringend zu beheben, zumal es keinen Grund gibt, einzelne Rechteinhaber gegenüber anderen zu diskriminieren. Der VPRT hatte die EU-Kommission in dieser Sache bereits adressiert.

Keine Änderungen beim Rechteerwerb für Kabelnetzbetreiber (Punkt I.9 der Zusammenfassung)

Auch wenn sich dieser Punkt bislang nicht im Konsultationsdokument befindet, möchte der VPRT bereits jetzt darauf hinweisen, dass jede Änderung beim Rechteerwerb für Kabelnetzbetreiber abzulehnen ist. Hier besteht aus Sicht der VPRT-Mitgliedsunternehmen keinerlei Regelungsbedarf. Ein One-Stop-Shop der Kabelnetzbetreiber über alle Rechtekategorien aus der Hand der Sendeunternehmen ist nicht erforderlich, da Kabelnetzbetreiber schon heute ihre Rechte über wenige Verwertungsgesellschaften klären lassen können und diese damit ausreichend geschützt sind. Das Vorfinanzierungsrisiko beim Rechteerwerb kann nicht den Sendeunternehmen aufgebürdet werden. Hinzu kommt, dass eine tatsächliche Nutzung der Inhalte in der Regel vorab gar nicht feststeht und Sendeunternehmen auch nicht über die nötige Transparenz über die Abrechnung gegenüber dem Endkunden verfügen.

Berlin, 22. Dezember 2009

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