Stellungnahme des VPRT zum Konsultationspapier des BMJ zur Prüfung weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im Bereich des Urheberrechts (Juni 2009)
Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Konsultationspapier des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zur Prüfung des weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im Bereich des Urheberrechts. Das Urheberrecht stellt für alle Mitglieder des VPRT in den Fachbereichen Fernsehen und Multimedia sowie Radio und Audiodienste ein absolut prioritäres und zentrales Anliegen zum Schutz der Inhalte der Sendeunternehmen dar. Dies gilt sowohl für den Bereich des (werbefinanzierten) Free-TV und den Hörfunk als auch für die entgelt- bzw. abofinanzierten Programme und Telemedienangebote. Der private Rundfunk steht für ein jährliches Umsatzvolumen von etwa 8,3 Mrd. € sowie für mehr als 23.000 Beschäftigte. Hinzu kommt ein Vielfaches dessen bei Berücksichtigung der Umsatz- und Beschäftigungseffekte der jeweils vor – und nachgelagerten Wirtschaftsstufen.
Allgemeine Anmerkungen / Zusammenfassung
Der Gesetzgeber hat den Sendeunternehmen ein originäres ausschließliches Leistungsschutzrecht eingeräumt und stellt sie damit auf das gleiche Schutzniveau wie Tonträgerhersteller und ausübende Künstler. Dahinter stand in erster Linie das Schutzbedürfnis der Sendeunternehmen hinsichtlich des kostspieligen technischen und wirtschaftlichen Aufwandes, der mit der Herstellung und der Produktion der Sendungen verbunden ist. Dritte sollten sich die Leistungen des Sendeunternehmens nicht mühelos zunutze machen dürfen (Amtl. Begründung A.II. 7 f., B. zu § 97 (jetzt § 87). Dieses Schutzbedürfnis der Sendeunternehmen hat im digitalen Umfeld insbesondere angesichts der technischen Entwicklungen der letzten Jahre erheblich zugenommen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Position der Sendeunternehmen im Zuge der letzten Novellen des UrhG nicht gestärkt, sondern vielmehr auf einen wesentlichen Baustein des Schutzes – die Beteiligung der Sendeunternehmen an der Pauschalvergütung – verzichtet. Der Gesetzgeber ist hier zum Handeln aufgefordert, um einen angemessenen Investitionsschutz der Sendeunternehmen zu erreichen. Die privaten deutschen Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen investieren jährlich mehrere Milliarden Euro allein in die Erstellung von Programminhalten und legen so die Grundlage für das gesetzliche Leistungsschutzrecht. Diese organisatorisch-technische sowie erheblich wirtschaftliche Leistung der Sendeunternehmen zur Herstellung des Programmes ist als Leistungsschutzrecht umfassend zu schützen. Dies beinhaltet:
• eine Kompensation der werbefinanzierten Sendeunternehmen für die Fälle, in denen die Privatkopie ihrer Programme als Schranke die Refinanzierungsbasis der Sender einschränkt (Beteiligung an der Pauschalvergütung);
• eine Erweiterung des Ausschließlichkeitsrechts der Sendeunternehmen bei der öffentlichen Wahrnehmbarmachung (Bsp. Public Viewing, sog. Kneipenrecht);
• eine effektive Einhaltung und Durchsetzung des Schutzes technischer Maßnahmen nach § 95 a ff. UrhG, z. B. für (verschlüsselte) Free-, Pay- oder Abo-Angebote;
• die technologie- und systemneutrale Ausgestaltung des Kabelweitersenderechts in § 20 b UrhG;
• die Wahrung der Vertragsfreiheit der Sendeunternehmen auch bei der digitalen Weitersendung unter Berücksichtigung unterschiedlicher technischer Standards;
• ein Schließen der Lücken des Schutzumfangs, die z. B. durch Eingriffe der Endgeräteindustrie in das Geschäftsmodell der Sender entstehen (u. a. sog. Widgets, z. B. Über-/Ausblendung des Sendesignals mit Werbebotschaften Dritter, auch wenn nicht auf den Signalstrom selbst zugegriffen wird) sowie
• die Schaffung effektiver rechtlicher Ansprüche gegenüber den Internet Service Providern als Zugangsvermittlern (Access Provider), um die wirtschaftliche Existenzgrundlage aller beteiligten Kreativen zu schützen. Dies sollte neben einer allgemein angelegten Analyse zum wirtschaftlichen Schaden aus Online-Piraterie in konkreten Maßnahmen resultieren, wie in der Behebung datenschutzrechtlicher Hürden bei der Rechtsdurchsetzung (z. B. zwischen § 101 UrhG und § 113 b TKG) sowie durch die Etablierung eines Verwarn- und Sanktionssystems bei Rechtsverstößen.
Die aktuelle öffentliche Debatte über den Wert von Investitionen im digitalen Umfeld, die durch Verwerter getätigt werden und damit überhaupt erst den Rahmen dafür schaffen, dass Kreative publizistisch und wirtschaftlich relevant tätig werden können, ist aus Sicht des VPRT sehr zu begrüßen. Sie sollte dazu genutzt werden, die Leistungen der sog. Werkvermittler – zu denen die Sendeunternehmen maßgeblich zählen, da sie eine breite Öffentlichkeit für die Wahrnehmung schaffen – zu stärken und über die bisherige leistungsschutzrechtliche Systematik umfassender abzusichern. Private Anbieter – unbenommen, ob werbe- oder abofinanziert – sind im Unterschied zu ihren öffentlich-rechtlichen Wettbewerbern, die zunehmend auch in die kommerzielle Auswertung vordringen, strukturell davon abhängig, dass die regulatorischen Rahmenbedingungen Rechts- und Planungssicherheit für die Unternehmen schaffen.
Der private Rundfunk steht – ähnlich wie die Musikindustrie vor einigen Jahren – zusammen mit der restlichen Film-, Fernseh- und Rundfunkwirtschaft vor erheblichen Herausforderungen im Zusammenhang mit den technologischen Entwicklungen. So ist einerseits die Zahl der (illegal) vervielfältigten Inhalte enorm angestiegen. Gleichzeitig hat sich der Qualitätsverlust bei der Erstellung digitaler Kopien marginalisiert. Parallel entwickeln sich die Endgeräte in rasanter Geschwindigkeit weiter und ermöglichen (technische) Eingriffe in oder um die Programmverbreitung der Rundfunk- und Telemedienangebote. Ausweislich der Brennerstudie 2007 des Bundesverbandes der Phonografischen Wirtschaft und der GfK wurden im Jahr 2006 insgesamt 464 Mio. CD-Rohlinge und 267 Mio. € DVD-Rohlinge bespielt. Hierbei ist eine Verlagerung auf DVD-Rohlinge zu beobachten, die inzwischen schon über 36 % der Rohlinge ausmachen und eine im Verhältnis zu CD-Rohlingen erheblich höhere Speicherkapazität aufweisen. Dies dokumentiert zudem die stärkere Verlagerung der Kopiertätigkeit auf audiovisuelle Inhalte. Bei der Reichweite nach gebrannten Inhalten ist ein erheblicher Sprung bei den Fernseh- und TV-Serien auf 12 % zu verzeichnen . Hinzu kommt, dass die Zahl der gebrannten Spielfilme/Kinofilme bei 29 % unverändert hoch bleibt . Letztlich wurde erhoben, dass das Aufnehmen von Musik aus Radio/Internetradio oder von Podcast-Sendungen inzwischen bereits von 2,7 % der Bevölkerung (entspricht 1,7 Mio. Personen) praktiziert wird. All diese Kennzahlen verdeutlichen, dass der urheberrechtliche Schutz der Sendeunternehmen im digitalen Umfeld zu stärken ist.
Die Sendeunternehmen tragen aufgrund ihrer hohen Reichweite, Breitenwirkung und Markenbekanntheit maßgeblich dazu bei, dass kreative Inhalte ihr Publikum – insbesondere in jüngeren Altersstufen – erreichen. Der Gesetzgeber muss daher den Rahmen schaffen, über den Schutz der Urheber- und Leistungsschutzrechte diese Plattformen zur Auswertung dauerhaft zu erhalten und im Sinne einer größtmöglichen Vielfalt auszubauen.
Sie finden die vom VPRT zusätzlich zu den vorgelegten Fragestellungen novellierungsbedürftigen Punkte unter F. der Stellungnahme.
Der VPRT steht für die weitere Debatte – ebenso wie in „Korb I und II“ der vorangegangenen Novellen – gern zur Verfügung.
Im Einzelnen:
Der VPRT beschränkt sich nachfolgend auf die für seine Mitglieder relevanten Bestandteile des Konsultationspapiers und klammert entsprechend die darüber hinaus gehenden Fragestellungen aus.
A. Prüfbitten des Deutschen Bundestages
I. Begrenzung der Privatkopie nur vom Original und des Verbots der Herstellung einer Kopie durch Dritte
• Verbot der Vervielfältigung durch Dritte
Der VPRT hat auch in den vorangehenden Debatten stets begrüßt, dass die Privatkopie beim Einsatz technischer Schutzmechanis¬men nicht durchsetzungsstark gestaltet ist (keine Aufnahme in den Katalog des § 95 b Absatz 1 UrhG). Denn der gesetzlich erlaubten privaten Vervielfältigung und damit der Informationsfreiheit nach Artikel 5 GG ist nicht per se ein Vorrang vor dem Einsatz technischer Schutzmechanismen zum Schutz des Eigentums nach Artikel 14 GG einzuräumen. Wie bereits im „Ersten Korb“ diskutiert, handelt es sich bei den gesetzlichen Bestimmungen zu Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) um eine Schrankenbestimmung des Urheberrechts und nicht um ein subjektives Recht des Nutzers. Der Einsatz technischer Schutzmaßnahmen ändert nichts daran, dass Vervielfältigungen auch im privaten Bereich grundsätzlich dem Urheber vorbehalten und vom Gesetzgeber nur dort, wo sie nicht kontrolliert werden können, gesetzlich erlaubt worden sind. Der VPRT begrüßt in diesem Zusammenhang auch den von Seiten des BMJ eingeschlagenen Weg, die Entscheidung über den Einsatz von technischen Schutzmechanismen den Marktbeteiligten zu überlassen.
Der Vorschlag eines Verbots der Vervielfältigung durch Dritte, das der VPRT bereits mehrfach gefordert hat, wird nach wie vor ausdrücklich begrüßt. Diese Privilegierung durch § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG muss gestrichen werden, da sie angesichts der flächendeckenden Verbreitung von Brenn- und Kopiermedien nicht nur überholt ist, sondern etwa im Bereich von Online-Videorekordern dazu führt, dass sich eine ursprünglich geringfügig angelegte individuelle Nutzung (z. B. Vornahme der Kopie durch einen Freund) in eine Massennutzung des Werkes wandelt. Die kumulierte Reichweite von CD- und DVD-Brennern erreicht bereits mehr als die Hälfte aller Haushalte , die Reichweite von DVD-Rekordern war bereits 2006 auf 9 % stark gestiegen .
Die Sender sehen sich mit dem Problem konfrontiert, dass basierend auf der Privatkopieschranke Geschäftsmodelle aufgesetzt werden, die sich die Privilegierung gezielt zu Nutze machen und ihre Dienste unter dem „Deckmantel“ der Privatkopie anbieten. Es wurden daher entsprechende Verfahren eingeleitet. Erste höchstrichterliche Entscheidungen liegen hierzu inzwischen vor. So hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren zu „internetbasierten Videorekordern“ (BGH I ZR 216/06) unlängst entschieden, dass je nach Ausgestaltung ein Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht des Senders oder eine Verletzung des Weitersenderechts vorliegt. Zur Klärung offener Tatsachenfragen zum Aufzeichnungsprozess wurde das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, gleichwohl hat der BGH für alle in Betracht kommenden Varianten die Rechtslage geprüft und rechtliche Hinweise zur Verletzung der Rechte der Sendeunternehmen gegeben. Die Entscheidung zeigt beispielhaft, welche schwierigen Abgrenzungsfragen durch die Norm des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG aufgeworfen werden. Diese Regelung beschwört Umgehungsmöglichkeiten förmlich herauf.
Der ursprüngliche Grund für die Schaffung der Schranke ist aufgrund der Verbreitung der Vervielfältigungsmedien obsolet, die Gefahren einer Ausnutzung der bestehenden Schranke überwiegen demgegenüber deutlich. Der Gesetzgeber sollte daher ein klares Zeichen setzen und ein Verbot der Vervielfältigung durch Dritte vorsehen. Hierbei darf die Frage, ob sich bei der Durchsetzung eines solchen Verbotes Probleme in der Praxis ergeben können, nicht handlungsleitend sein. Es ist vielmehr gerade erforderlich, um gerade gegenüber kommerziell aufsetzenden Anbietern die „Schlupflöcher“ der bisherigen Regelung zu verstellen.
• Auswirkungen auf die Höhe der Pauschalvergütung / Beschränkung der zulässigen Privatkopien
Es wäre durchaus zu begrüßen, wenn durch die Beschränkungen die Anzahl der gesetzlich zulässigen Vervielfältigungen reduzieren würde. Die Anzahl der gesetzlich zulässigen Vervielfältigungen sagt jedoch noch nichts über die Zahl der tatsächlich vorgenommenen – auch illegalen – Vervielfältigungen aus. Die in der Konsequenz im Fragenkatalog aufgeworfene Beschränkung der zulässigen Privatkopien hieße letztlich, den Rechteinhabern Steine statt Brot zu geben. Eine damit verbundene Absenkung der Einnahmen aus der Privatkopievergütung würde nicht durch einen entsprechenden tatsächlich stattfindenden Rückgang der privaten Vervielfältigungen einhergehen. Die Vergangenheit lehrt, dass selbst die Einführung technischer Schutzmaßnahmen nicht zu dem erhofften nennenswerten Rückgang der privaten Vervielfältigungen führte. Die erwartete Erhöhung des CD-Umsatzes blieb aus, was die neuesten Zahlen der Musikindustrie dokumentieren . Vielmehr müsste sichergestellt sein, dass die Rechteinhaber auch im Falle einer illegalen Kopie eine Pauschalvergütung als Minimalentschädigung aus § 54 UrhG erhalten. Der VPRT hatte bereits in den vorangegangenen Novellen in diese Richtung vorgetragen, da die Schädigung der Rechteinhaber erst recht im Falle der Kopie von einer rechtswidrigen Vorlage entsteht.
II. Gesetzliches Verbot sog. intelligenter Aufnahmesoftware
Der VPRT hat bereits in den vorangegangenen Gesetzgebungsverfahren deutlich gemacht, dass durch die genannten Softwareangebote die Geschäftsmodelle der privaten Sendeunternehmen und Internetanbieter beeinträchtigt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sendungen oder Formate in einzelne Bestandteile zerstückelt und im weiteren Verlauf erneut verwertet werden (Bsp.: Erstellen von MP3s/Mpeg-Dateien aus dem laufenden Programm eines Hörfunk- oder Fernsehveranstalters). Schon im Rahmen des „Korbs II“ haben die Vertreter der Tonträgerhersteller bereits ein gesetzliches Verbot dieser Software gefordert. Das Problem besteht inzwischen nicht nur bei Musikinhalten im Radio, sondern auch bei Fernsehinhalten.
Der VPRT teilt die diesbezüglich vorgetragenen Bedenken der Phonoindustrie. Denn die durch gezielten Auftrag erfolgten Sendungsmitschnitte bedeuten auch einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht der Sendeunternehmen. Neben der Aufzeichnung von Songs kann von dieser Software auch die Playlist der Radioanbieter aufgezeichnet werden, d.h. die durch aufwändige Marketing- und Entwicklungskosten entwickelte Musikfarbe und Einzigartigkeit eines Radios wird für Dritte einfach kopierbar. Für diesen Eingriff müssten die Radioanbieter aus der Leermedienabgabe kompensiert werden (siehe dazu unter F I.). Der Eingriff ist im Übrigen nicht auf Webradioangebote beschränkt – „intelligente Aufnahmesoftware“ kann es vergleichbar für alle anderen Formen der analogen und (insbesondere) digitalen Verbreitung von Radioangeboten geben, namentlich Terrestrik, Satellit oder Kabel. Für eine technologieneutrale Ausgestaltung wäre daher nur der Zusatz „Web“ zu streichen und allgemein von einem „Radioangebot“ auszugehen. Die im Konsultationsdokument vorgeschlagene Definition würde dann alle entsprechenden Fälle abdecken.
Die Entwicklung der Produkte im bezeichneten Bereich ist inzwischen zudem weiter fortgeschritten und erfasst zunehmend auch mobile und multifunktionale Endgeräte (Handys etc.). Schon im Jahr 2006 wurde erhoben, dass das Aufnehmen von Musik aus Radio/Internetradio oder von Podcast-Sendungen inzwischen bereits von 2,7 % der Bevölkerung (entspricht 1,7 Mio. Personen) praktiziert wird. Insbesondere hat die technische Entwicklung inzwischen aber auch verstärkt das Fernsehen erfasst. Ausdrücklich werden inzwischen im Internet „intelligente Personal TV“-Lösungen angeboten, die auch Bildinhalte zerstückeln und ein in einem neuen, personalisierten Angebot für eigene Kunden verwerten .
Diese Entwicklung beeinträchtigt Sendeunternehmen gleichermaßen wie Tonträger- und Filmhersteller. Ein gesetzliches Verbot ist daher grundsätzlich zu befürworten. Die Frage nach der Lizenzierungspraxis von Webradios ist im Übrigen nicht anders zu beurteilen als die Lizenzierung von "herkömmlichen" Radioveranstaltern, weil jede technische Art von linearer Verbreitung gleich behandelt werden sollte, so wie dies auch im Gesamtvertrag der GEMA-Hörfunkvertrag mit dem VPRT geregelt wurde. Mit einem Verbot der Software, also direkt an der "Quelle", erübrigen sich auch Änderungen der Lizenzierungspraxis oder gar Eingriffe in die Programmfreiheit gegenüber den Radioanbietern. Insofern ist der Versuch, die Webradios selbst durch bestimmte programmliche Auflagen zu reglementieren, der falsche regulatorische Ansatz.
Die Entwicklung neuer Technologien bietet zudem durchaus Möglichkeiten, legale Geschäftsmodelle aufzubauen und einen Mehrwert für den Kunden zu schaffen. So kann etwa Musikerkennungssoftware für den Hörer Titel und Interpreten eines im Radio gespielten Musiktitels identifizieren und gezielt Möglichkeiten zum Erwerb des entsprechenden Titels offerieren. Hierfür können neue Technologien auch rechtskonform eingesetzt werden.
Bezüglich der Rechtsdurchsetzung muss auch hier – wie bei weiteren Einschränkungen der Privatkopie im Allgemeinen – darauf verwiesen werden, dass diese nicht handlungsleitend für die gesetzgeberische Wertentscheidung sein dürfen. So hat der Gesetzgeber auch das Verbot der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen vorgesehen. Vorliegend kann insoweit nichts anderes gelten.
IV. Überprüfung der bestehenden Regelungen der Kabelweitersendung (§ 20 b UrhG)
• Notwendigkeit einer technologieneutralen Ausgestaltung
Der VPRT spricht sich dafür aus, dass jede Weitersendung – unabhängig von der benutzten Technik – gleichbehandelt werden muss und daher eine Benachteiligung der verschiedenen Verbreitungswege nicht stattfinden darf. Damit ist der jeweils Weitersendende gem. § 20 b UrhG für eine angemessene Vergütung für die reine Weitersendung verantwortlich. Hierbei ist zu fragen, ob der Weitersendende auch wertend derjenige ist, dem auch die geldwerten Vorteile in der Vermarktungskette gegenüber den Endkunden zugute kommen. Dies ist in jedem Fall gegeben, wenn z. B. die Regionalgesellschaften (Kabel Deutschland, Unity Media und Kabel BW) Fernseh- und Hörfunkprogramme im Kabel gegenüber den Endkunden (oder gegenüber den Netzebene 4-Betreibern) vermarkten. Hier gilt der Grundsatz, dass derjenige urheberrechtlich verantwortlich ist, der den finanziellen Nutzen aus dem Vorgang in der Endkundenbeziehung zieht. Das ist unzweifelhaft auch bei IP-TV der Fall, wo ebenfalls eine Weitersendung über „Kabelsysteme“ und eine Vermarktung in der Kette zum Endkunden durch den DSL-Provider stattfindet. Bei drahtlosen Weitersendungen kann auch nichts anderes gelten, z. B. bei der Weitersendung auf mobile Endgeräte, die ebenfalls aus der Vermarktung von Programmsignalen geldwerte Vorteile erzielen. Denn § 20 b UrhG ist bereits technologieneutral formuliert, da er auch die Weitersendung durch „Mikrowellen-Systeme“, also durch Funktechnik, vorsieht. Eine andere Auslegung würde dem Zweck der Richtlinie widersprechen, die Weiterverbreitung europäischer Programme in der Gemeinschaft zu fördern.
Zur Vermeidung von unterschiedlichen Auslegungen der Kabel- und Satellitenrichtlinie sollte daher die technologieneutrale Weitersendung direkt in § 20 b Abs. 1 Satz 1 UrhG klarstellend verankert werden, was zum Beispiel durch Streichung der Formulierung "durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme" erreicht werden könnte, sodass es bei einer „Weitersendung“ verbleibt. In der Begründung des Gesetzes könnten dann beispielhaft alle bislang bekannten Fälle nicht abschließend angeführt werden. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass Satz 2 der Vorschrift (Rechte der Sendeunternehmen) unangetastet bleibt.
Im Ergebnis würde eine klarstellende, offene Formulierung des § 20b UrhG den nötigen Raum schaffen, um auch für künftige Technologien die notwendige wertende Betrachtung anzustellen, welche als Weitersendenden denjenigen qualifiziert, der die geldwerten Vorteile von Seiten der Endkunden erhält. Für eine klarstellende Abgrenzung zwischen Sendung und öffentlicher Zugänglichmachung besteht vor dem Hintergrund dieses Verständnisses auch kein Bedarf.
• Bedarf und Ausgestaltung einer Abgrenzung zwischen Kabelweitersendung und dem Empfang durch Gemeinschaftsantennen
Der VPRT sieht keinerlei Bedarf für eine Regelung zur Abgrenzung zwischen einer Kabelweitersendung und dem Empfang durch Gemeinschaftsantennen. Der Begriff Abgrenzung suggeriert in diesem Zusammenhang, dass Gemeinschaftsantennenanlagen nicht der Kabelweitersendung dienen würden. Das Gegenteil ist der Fall, da weder ein technischer noch ein wirtschaftlicher Unterschied zwischen der Weitersendung durch Gemeinschaftsantennenanlagen und der Weiterleitung von Sendesignalen durch Kabelnetzbetreiber etc. auszumachen ist. Der gebotene Schutz gegenüber kleinen und kleinsten Gemeinschaftsantennenbetreibern, die keine wirtschaftlich relevanten Nutzungshandlungen vornehmen, lässt sich auf der Basis des geltenden Rechts verwirklichen. Eine entsprechende Tarifgestaltung seitens der Verwertungsgesellschaft der privaten Medienunternehmen VG Media hat die Schiedsstelle beim DPMA in dem Schiedsstellenverfahren der VG Media gegen die Kabel Deutschland GmbH als zulässig angesehen .
• Angemessene Vergütung
Aus Sicht des VPRT wäre daher schon die Verweisung auf die §§ 32 ff. UrhG im Rah¬men der Kabelweitersendung des § 20 b UrhG entbehrlich gewesen, da eine angemessene Vergütung bereits über §§ 32 ff. UrhG selbst vorgesehen ist. Hierzu wurden entsprechende Änderungen des Urheberver¬tragsrechts eingeführt. Der private Rundfunk hatte bereits in den Verhandlungen zum Urhebervertragsrecht durch Studien belegt, dass in diesem Sektor angemessen vergütet wird .
Der VPRT hatte in den vergangenen Novellen darauf hingewiesen, dass es sich bei der Vorschrift des § 20 b Abs. 2 UrhG um eine Doppelvergütung handelt. Diese Regelung ermöglicht dem Urheber einerseits nach §§ 32, 32 a UrhG seinen Vertragspartner auf Zahlung einer angemessenen Vergütung in Anspruch zu nehmen, andererseits jedoch auch seiner Verwertungsgesellschaft, zusätzlich gegen den Kabelnetzbetreiber vorzugehen. Die nicht geklärte Anspruchskonkurrenz der beiden Vorschriften führt zu zahlreichen praktischen Fragen und wird kontrovers in der Literatur diskutiert (vgl. nur Wandtke/Bullinger/Ehrhardt §§ 20-20 b, Rdn. 35). Einigkeit scheint nur darin zu bestehen, dass die Regelung des § 20 b Abs. 2 UrhG dogmatisch „wenig befriedigend“ ist (so ausdrücklich Dreier / Schulze / Dreier § 20 b Rdn. 14).
Gerichtsverfahren, die zu diesem Punkt in den letzten Jahren von der ARGE Kabel betrieben wurden, sind dem Vernehmen nach inzwischen beendet worden, wobei man sich auf die Zahlung einer zusätzlichen weiteren Vergütung geeinigt hat. Mithin besteht weder aus systematischen noch aus praktischen Gründen Bedarf, an der Vorschrift festzuhalten. § 20 b Abs. 2 UrhG ist daher ersatzlos zu streichen.
VI. Prüfung einer Widerrufsmöglichkeit von Filmurhebern bei unbekannten Nutzungsarten
Der VPRT hat die Abschaffung des § 31 Abs. 4 UrhG im Rahmen des „Korbs II“ begrüßt. Ein wichtiger Grund für eine Neuregelung war stets, dass künftig nicht mehr einer von mehreren Produktionsbeteiligten die Auswertung eines Werkes stoppen kann. Dies sollte jetzt nicht rückgängig gemacht werden.
An dem wirtschaftlichen Risiko der Filmhersteller, das den Gesetzgeber zur Neufassung des § 88 UrhG bewogen hat, hat sich im Übrigen nichts geändert. Die Einführung eines Widerrufsrechts auf Grund der Vielzahl der Beteiligten an der Filmherstellung und der damit verbundenen großen Zahl von möglichen Rechteinhabern würde vielmehr eine große Rechtsunsicherheit verursachen. Insbesondere durch die zunehmende Verwendung von digitalen Techniken bei der Filmherstellung wie z.B. Animationen steht für die Zukunft eine weitere Erhöhung der Zahl der Urheberrechtsinhaber zu erwarten. Die Beeinträchtigung der ungehinderten Filmauswertung durch ein "Vetorecht" eines Beteiligten stünde in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Gewicht seines individuellen Beitrags. Selbst die isolierte Einführung eines Widerrufsrechts nur in § 88 UrhG würde auf Grund der in der Praxis schwierigen Abgrenzungsfragen zwischen § 88 und § 89 UrhG zu enormen Problemen führen.
B. Prüfbitten des Bundesrates
I. Open Source / Open Access
Der VPRT sieht hier von einer Stellungnahme ab, weil sich die angestrengten Überlegungen der Open-Access-Bewegung auf den Wissenschafts- und Forschungsbereich beziehen und auf den Bereich der Film- und Fernsehproduktionen nicht übertragbar sind.
II. Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen
Der VPRT erachtet die bestehenden Schrankenbestimmungen als ausreichend. Eine Ausdehnung des Unterrichts- und Forschungsprivilegs würde die Gefahr erhöhen, dass Inhalte, die einmal (wenn auch berechtigt) ins Internet gelangt sind, einem unüberschaubaren Kreis von Personen zugänglich gemacht werden, die vom Privileg der Ausnahme eigentlich nicht begünstigt werden sollten.
C. Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“
I. Vergütungspflicht für die Abbildung von Werken im öffentlichen Raum
Der VPRT möchte zu diesem Punkt lediglich anmerken, dass jedwede diskutierte Änderung in diesem Bereich sowohl die Freiheit der journalistischen Berichterstattung wahren und auch die zufällige oder beiläufige Vervielfältigung eines Werkes im Rahmen einer Film- oder Bildaufnahme weiterhin ermöglichen muss. Diese Fälle sind klar von der kommerziellen Verwertung von Werken im öffentlichen Raum zu unterscheiden, etwa wenn ein ausübender Künstler die Beteiligung an einem lukrativen Postkartenverkauf mit Lichtbildern seines Werkes im öffentlichen Raum begehrt. Im letzteren Fall handelt es sich um eine Nutzung, die allein oder hauptsächlich das Kunstwerk verwertet.
Weitergehende Überlegungen würden z. B. die Filmproduktion, welche auf authentisch wirkende Kulissen angewiesen ist, erheblich einschränken und die ohnehin schon schwierige und umfangreiche Rechteklärung für die Filmherstellung weiter erschweren. Ebenso darf auf diesem Wege nicht die Foto- und Bildberichterstattungsfreiheit beeinträchtigt werden.
II. Veröffentlichung von Gegenseitigkeitsverträgen der Verwertungsgesellschaften
Der VPRT hat sich insbesondere auf Grund der jüngsten Entwicklungen auf europäischer Ebene bereits für mehr Transparenz hinsichtlich der Vertragsbeziehungen zwischen den europäischen Verwertungsgesellschaften ausgesprochen und unterstützt die Forderung nach einer Veröffentlichungspflicht für Gegenseitigkeitsverträge. Dies ist aus Gründen der Preisbestimmung für die Sender sowie für die vertraglichen Anschlussregelungen der Sender mit weiteren Nutzern dringend erforderlich. Darüber hinaus scheint eine solche Regelung geeignet, eine effiziente Kontrolle der Umsetzung der Verbotsverfügung der Kommission vom 16. Juli 2008 im CISAC-Verfahren durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
In den Gegenseitigkeitsverträgen sollten zudem bestimmte Qualitätskriterien (Transparenz, Effizienz, Tarifgestaltung und Lizenzierungsbedingungen, Verwaltungskosten etc.) definiert werden.
IV. Hinterlegungspflicht bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen
Der VPRT spricht sich grundsätzlich gegen die Einführung einer uneingeschränkten Hinterlegungspflicht für gesetzliche Vergütungsansprüche aus. Denn damit würde der hinter § 11 Abs. 2 UrhWahrnG stehende Gedanke, die Verhandlungsposition der Verwerter derjenigen der Verwertungsgesellschaften anzugleichen, in sein Gegenteil verkehrt. Denn bei der Aufstellung von überzogenen Tarifen wären Verwerter sonst dazu verpflichtet, die entsprechenden Beträge zinslos für die Dauer der gewöhnlich langwierigen Überprüfung dieser Tarife durch die Schiedsstelle beim DPMA und die ordentlichen Gerichte zu hinterlegen. Darüber hinaus führt eine derartige Hinterlegung auch zu steuerlichen und bilanziellen Problemen. Durch die damit verbundenen Schwierigkeiten für die Nutzer würde durch die Schaffung einer solchen Hinterlegungspflicht ein systemfremder Quasi-Unterlassungsanspruch für die Verwertungsgesellschaften durch die Hintertür eingeführt.
Um die Interessen der Rechteinhaber stärker zu berücksichtigen, erschiene es aus Sicht des VPRT allenfalls denkbar, eine solche Hinterlegungspflicht erst nach einem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle bzgl. der Höhe des einschlägigen Tarifes einzuführen. Denn auf diese Art und Weise würden die Verwerter vor überhöhten Forderungen der Verwertungsgesellschaften bewahrt. Da der Einigungsvorschlag - unabhängig von der Frage, inwiefern dieser bereits rechtskräftig ist oder von einer bzw. beiden Seiten mit Rechtsmitteln angegriffen wurde - von einer neutralen Stelle stammt, würden die Nutzer damit vor einem Missbrauch der Hinterlegungspflicht geschützt. Damit wären die Kontrahenten gleichmäßig mit der Dauer des Rechtsweges belastet.
D. Prüfbitten der Europäischen Kommission
• Verwaiste Werke
Die erleichterte Nutzung sog. verwaister Werke ist grundsätzlich zu begrüßen, um ein Brachliegen der entsprechenden Werke durch ein Auswertungsverbot zu verhindern. Der VPRT hat zum Grünbuch der EU-Kommission „Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft“ Stellung genommen und dabei unterstrichen, dass bei einer etwaigen Regelung über die Verwertungsmöglichkeiten verwaister Werke der gebotene Zugang aller interessierten Kreise sicherzustellen ist. Da der größte Teil der für den Rundfunkbereich interessanten Werke in den Archiven der deutlich länger existierenden öffentlich-rechtlichen Sender liegt, muss ein gleichberechtigter Zugang zu diesen gewährleistet werden. Den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten darf durch ihre besondere Situation in diesem Zusammenhang kein Wettbewerbsvorteil erwachsen, welcher letztlich zu einer faktischen Remonopolisierung der verwaisten Werke führen würde.
Zu den einzelnen Nutzungsmodellen liegen dem VPRT keine Erfahrungswerte vor.
E. Sonstige Fragen
I. Elektronischer Bundesanzeiger
Der VPRT befürwortet die Einführung einer Möglichkeit zur Veröffentlichung von Tarifen auch im elektronischen Bundesanzeiger.
III. Kontrollrechte
Der Fragebogen thematisiert das Pauschalvergütungssystem des § 54 UrhG mit Blick auf die Kontrollinstrumente der Verwertungsgesellschaften. Aus Sicht des VPRT sollte die Anwendbarkeit der Vorschrift erneut mit Blick auf eine Beteiligung der Sendeunternehmen erfolgen.
F. Vom VPRT zusätzlich vorgetragene Punkte
I. Beteiligung der Sendeunternehmen an der Pauschalvergütung
Der nach wie vor im UrhG vorgesehene Ausschluss der privaten Sendeunternehmen von der Pauschalvergütung stellt eine massive Benachteiligung der Sendeunternehmen im Verhältnis zu anderen Leistungsschutzberechtigten dar. Der VPRT hat dies bereits umfangreich in den vorangehenden Novellen vorgetragen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber an dieser aus unserer Sicht europarechts- und verfassungswidrigen Regelung des § 87 Abs. 4 UrhG festgehalten. An dieser Position hält der VPRT unverändert fest und bittet das BMJ, diesen Punkt erneut in den Katalog der erörterungsbedürftigen Fragen aufzunehmen. Dies entspräche auch dem Entschließungsantrag der FDP-Fraktion im Zusammenhang mit der Verabschiedung des „Korbs 2“, indem sie sich ausdrücklich für die erneute Prüfung für die Einbeziehung der Sendeunternehmen in den Kreis der Anspruchsberechtigten sowie die kritische Überprüfung der bisherigen ablehnenden Auffassung der Bundesregierung im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eingesetzt hat.
Die Einbeziehung ist aber nicht nur rechtlich, sondern auch politisch und wirtschaftlich geboten. Die privaten Sendeunternehmen investieren in erheblichem Maße in die Erstellung ihrer Programme und bedürfen eines umfassenden Schutzes ihres Leistungsschutzrechtes. Die Leistung der Sendeunternehmen liegt dabei neben den wirtschaftlich-technischen Investitionen in das Programmsignal auch in der kreativen Programmierungsleistung, die im Wettbewerb um den Zuschauer und Zuhörer gerade ein wichtiges Unterscheidungskriterium darstellt. Gerade in gesamtwirtschaftlich schwierigen Zeiten sind die Unternehmen auf planbare und verlässliche Rahmenbedingungen angewiesen, zu denen auch die Beteiligung an der Pauschalvergütung zählt. Der VPRT hat den Schaden, der durch private Aufzeichnungen der Programme mit Blick auf die Reduzierung der Vermarktbarkeit z. B. bei Wiederholungsausstrahlungen gegenüber der werbetreibenden Wirtschaft entsteht, bereits in den vorangegangenen Novellen dargelegt. Die Situation der privaten Sendeunternehmen hat sich mit Blick auf die Entwicklung des Werbemarktes für Free-TV und Hörfunkangebote sowie mit Blick auf die zunehmende Piraterie von Pay-Inhalten weiter verschärft, sodass die Sendeunternehmen durch eine entsprechende gesetzliche Änderung geschützt werden müssen.
II. „Kneipenrecht“ – Erweiterung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe
Ebenfalls bereits im Rahmen der vorangehenden Novellen thematisiert wurde die Frage einer Änderung des § 87 Abs. 1 Ziffer 3 UrhG. Aus Sicht des VPRT ist hier zwingend eine Anpassung der bisherigen Regelung des sog. Kneipenrechts, also der öffentlichen Wahrnehmbarmachung von Funksendungen erforderlich. Der VPRT hatte dies bereits durch ein Gutachten unterstrichen.
Im Kern besteht die Regelung auf dem Gedanken, dass die Ausnutzung fremder Leistung (= die Zugänglichmachung von Programmen der Rundfunkanbieter) durch ein entsprechendes Ausschließlichkeitsrecht unterbunden werden muss. Diesbezüglich erweist sich die Regelung heute allerdings aufgrund ihrer Anknüpfung an die Zahlung eines Eintrittsentgeltes als zu eng und widerspricht dem Grundsatz, dass Sendeunternehmen an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen sind, der aus ihrer Sendeleistung resultiert.
Die öffentliche Zugänglichmachung von Fernseh-Events hat in den letzten Jahren massiv an Bedeutung zugenommen (sog. Public Viewing). Dies betrifft bekanntlich große Sportveranstaltungen, aber auch zunehmend publikumsträchtige andere Programme privater Programmanbieter, die mehr und mehr als Erlebnis gemeinsam wahrgenommen – also z. B. in Kneipen oder an öffentlichen Plätzen gesehen – werden (z. B. Deutschland sucht den Superstar, Germany´s Next Topmodel usw.).
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Sendeunternehmen – die mit ihrer Sendung als Werkmittler überhaupt erst die Voraussetzung dafür schaffen, dass andere die Programme zugänglich machen können – von einer Beteiligung ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Eintrittsgeld erhoben wird. Gründe, dass die Sendeunternehmen bereits durch öffentliche Fernsehgebühren abgegolten seien, tragen gegenüber dem privaten Rundfunk ebenfalls nicht.
Sowohl aus urheberrechtlicher als auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist den Sendeunternehmen daher ein umfassendes Recht der öffentlichen Wiedergabe einer Funksendung zu gewähren.
III. Schließung möglicher Schutzlücken beim Signalschutz nach § 87 UrhG
Der VPRT möchte die Gelegenheit nutzen, auf die Erforderlichkeit des Schließens möglicher Schutzlücken im Bereich des Leistungsschutzrechts der Sendeunternehmen hinzuweisen. So ist bei neueren technischen Entwicklungen sog. hybrider Empfangsgeräte zu beobachten, dass z. B. durch Eingriffe der Endgeräteindustrie das Leistungsschutzrecht der Sender ausgehöhlt wird.
Ein hybrides Empfangsgerät empfängt neben den digitalen Rundfunksignalen (DVB-T,-C,-S) auch IP-Signale aus dem Internet. Die IP-Signale können via LAN-, WLAN- oder herkömmlicher Kabelnetzwerke zugeführt werden. Das hybride Empfangsgerät (Flachbildschirm, Set-Top-Box etc.) verbindet sich automatisch mit dem Server des Geräteherstellers oder des Plattformbetreibers, der auf ausgewählte Inhalte speziell für diese hybriden Empfangsgeräte verlinkt (z. B. auf Teilbereiche des Internet). Außerdem kann jedes hybride Empfangsgerät mit Hilfe des Rückkanals zu Messungen des Nutzerverhaltens mit einbezogen werden. So können z. B. durch sog. Widgets, die speziell und gezielt für die Nutzung auf hybriden Endgeräten entwickelt werden, Über-/Ausblendungen des Sendesignals mit Werbebotschaften Dritter erfolgen, auch wenn nicht auf den Signalstrom selbst zugegriffen wird. Schon bei der Einführung des Leistungsschutzrechtes der Sendeunternehmen wurde ein umfassender Schutz gegen jede Art der unentgeltlichen Übernahme als Schutzziel ausdrücklich genannt und auch auf die öffentliche Zugänglichmachung ausgedehnt. Diesen gilt es auch im Rahmen der neuesten technologischen Entwicklungen zu sichern und auszubauen.
Die zusätzlichen IP-Dienste für hybride Endgeräte können (a) zu einer Verkleinerung des Fernsehbildes führen. Dabei wird das aktuelle Fernsehprogramm kleiner skaliert und die zusätzlichen Internetinhalte auf der frei gewordenen Fläche eingeblendet. Eine inhaltliche Veränderung des Fernsehbildes geschieht dabei nicht zwingend. Es kann aber auch (b) zu Überblendungen des Bildes kommen. Dabei werden Teile des Fernsehbildes nicht mehr sichtbar und es kommt zu einer inhaltlichen Veränderung. Bei aktuellen Lösungen wird auch (c) ein neues Fenster als Einstiegsportal mit einer Übersicht der Internetdienste eingeblendet und ersetzt dabei das aktuelle Fernsehbild. Für Zusatzeinnahmen sollen Werbefenster und Sponsored Links durch die Gerätehersteller eingeblendet werden. Die Vermarktung der Werbezeiten wird von den Geräteherstellern durchgeführt.
Diese Entwicklungen bedingen eine aktuelle Debatte über die Reichweite des urheberechtlichen Leistungsschutzrechts der Sender. Gleichzeitig werden wettbewerbsrechtliche Fragen aufgeworfen. Der VPRT sieht dies als eine zentrale Debatte der kommenden Monate an und bittet das BMJ darum, dieses Thema in den Korb der in der neuen Legislaturperiode anzugehenden Themen aufzunehmen.
IV. Verbesserung der Rechtsdurchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche
Der Schutz des geistigen Eigentums läuft in der Praxis leer, wenn der Gesetzgeber nicht auch die wirtschaftliche Verwertungsgrundlage angemessen schützt. Diese ist im Fall der Sendeunternehmen allerdings massiv durch bestimmte illegale Online-Angebote bedroht, wenn etwa Contentprovider mit (virtuellem) Sitz im Ausland urheberrechtlich geschützte Filme oder leistungsschutzrechtlich geschützte Sendeausschnitte (z. B. Liveberichterstattung im Sport) anbieten. Im Marktumfeld dieser Angebote entwickeln sich eine wirtschaftlich gut florierende Schattenwirtschaft. Weder der Standort Deutschland noch die beteiligten Industrien, Sender oder übrigen Kreativen partizipieren an diesen Einnahmen. Der VPRT regt deshalb nachdrücklich an, dass das Bundesjustizministerium (ähnlich wie in England oder Frankreich) im Rahmen dieser Gesetzesnovelle eine Studie zur Notwendigkeit zum Schutz der Kreativschaffenden in der digitalen Welt und zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Online-Piraterie auf die Zukunftsfähigkeit der beteiligten Marktteilnehmer durchführt, um den Handlungsbedarf zu bestimmen.
Der VPRT hatte sich zum Thema der verbesserten Rechtsdurchsetzung bereits an den Arbeitsgruppen des Bundesjustizministeriums zum „Zweiten Korb“ beteiligt und dabei für eine erleichterte Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen durch Schaffung eines angemessenen Auskunftsanspruchs gegen Internet Service Provider plädiert.
Insofern ist die Umsetzung der Enforcement-Richtlinie in deutsches Recht in § 101 UrhG grundsätzlich zu begrüßen. Die Durchsetzung entsprechender Ansprüche ist aus Sicht der Mitglieder des VPRT essenziell, um Pirateriehandlungen einzudämmen und damit die Basis für eine Auswertung hochwertiger Programminhalte auch künftig zu sichern. Zum Schutz digitaler Inhalte ist es erforderlich, im Internet stattfindende Rechtsverletzungen (z. B. innerhalb von Tauschbörsen) bestmöglich einzuschränken.
Mit dem Auskunftsanspruch wurde die Voraussetzung für die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen zwar grundsätzlich eröffnet. Zugleich wurden aber in anderen gesetzlichen Bestimmungen, z. B. im Telekommunikationsrecht, mit Blick auf die sog. Vorratsdatenspeicherung Vorgaben zur Verwendung der beim TK-Anbieter gespeicherten Daten gemacht (§§ 96, 113 a und b TKG). So begrenzt etwa § 113 b TKG die Verwendung auf einen engen Rahmen und lässt § 101 UrhG für die vorgenannten Fälle faktisch leerlaufen. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung in bestimmten Fällen (wie unlängst das OLG Frankfurt AZ 11 W 21/09) die Herausgabe der Daten für die private Rechtsverfolgung ebenfalls verwehrt .
Das Verfahren verdeutlicht auch, dass mangels einer allgemeinen Speicherpflicht z. B. von 7 Tagen nach wie vor das Risiko besteht, dass sich Access Provider darauf berufen, dass Daten nicht vorliegen, da diese nur nach §§ 113 a f. TKG – aus anderen Gründen – gespeichert würden. Der VPRT regt daher an, entsprechende Speicherpflichten verpflichtend vorzusehen, da andernfalls der Anspruch aus § 101 UrhG keine faktische Wirkung entfalten kann. Diese datenschutzrechtlichen Hürden bei der Rechtsdurchsetzung sind zu beseitigen, da ansonsten der zivilrechtliche Weg der Rechtsverfolgung weiterhin verschlossen bleibt. Der VPRT bittet das BMJ, diesen Punkt ungeachtet der noch ausstehenden Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung schon jetzt zu adressieren.
Darüber hinaus ist aus Sicht des VPRT ein Anspruch der Rechteinhaber gegenüber den Internet Service Providern als Zugangsvermittlern (Access Provider) zu normieren, dass diese nach Benachrichtigung durch den Rechteinhaber ein Verwarn- und Sanktionssystem für Nutzer etablieren müssen, falls urheberrechtlich geschützte Inhalte heruntergeladen werden. Eine solche Maßnahme ist auch verhältnismäßig, da in der absoluten Mehrzahl der Fälle bereits die schriftliche Verwarnung durch den Provider ausreichen wird, um entsprechende Handlungen zu unterbinden. In einem mehrmonatigen Studie, die 2008 in Großbritannien durchgeführt wurde, hatten Provider Nutzer von illegalen Contentseiten per E-Mail auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen. Laut der von der britischen Regierung veröffentlichten Ergebnisse der Studie „Digital Entertainment Survey 2008“ gaben 70 % der Befragten an, allein aufgrund dieser Maßnahmen mit dem Herunterladen in Zukunft aufzuhören.
Ohne eine wirksame Einbeziehung der Access Provider ist kein effektiver Schutz der Urheber- und Leistungsschutzrechte gewährleistet. Die Webseite www.kino.to ist z. B. eine der bekanntesten deutschsprachigen Video On Demand-Webseiten, die auf Kinofilme und Serien spezialisiert ist. Entsprechend sind rund 85 % der User Deutsche . Da der Domaininhaber nur in Tonga registriert ist, die Server nach mehreren rechtlichen Verfahren innerhalb der EU angeblich in die Ukraine oder Russland umgezogen ist, besteht ohne Einbeziehung der nationalen Provider keine rechtliche Handhabe. Der wirtschaftliche Schaden für die heimische Industrie durch entsprechende Webseiten ist jedoch immens: Allein im Mai 2009 findet sich die Webseite auf Platz 73 der meist besuchten (legalen und illegalen) Websites in Deutschland .
V. Wahrung der Vertragsfreiheit der Sendeunternehmen auch bei der digitalen Weitersendung unter Berücksichtigung unterschiedlicher technischer Standards
Der Gesetzgeber hat sich bereits im Zusammenhang mit „Korb II“ mit der Rechteeinräumung im Zusammenhang mit der Kabelweitersendung befasst. Der VPRT hat dabei davor gewarnt, über die Gesetzbegründung in die Vertragsfreiheit der Unternehmen insbesondere hinsichtlich der digitalen Weitersendung zu Lasten der Sendeunternehmen einzuwirken. Die Rechtsprechung hat den Sendeunternehmen durch Entscheidung des OLG Dresden vom 29. Oktober 2002 (14 U 2179/01) ausdrücklich einen Unterlassungsanspruch gegen eine unerlaubte digitale Weitersendung ihrer Programme zugestanden. Diese Vertragsfreiheit ist gerade mit Blick auf die digitale Weitersendung in unterschiedlichen technischen Standards erforderlich, in die die Sendeunternehmen erhebliche Investitionen tätigen.
Dabei ist stets zu beachten, dass die Kabelnetzbetreiber durch ihren Status als Gebietsmonopole sowohl gegenüber großen als auch insbesondere gegenüber kleineren Mitgliedsunternehmen im VPRT eine besondere Stellung einnehmen und sich diese Position in der Wertschöpfungskette zu Ungunsten der Senderunternehmen verschoben hat, da die Kabelnetzbetreiber zu ihrer herkömmlichen Transport- und Verbreitungsleistung nun zunehmend Funktionen von technischen Plattformen (z. B. Zugang zu Verschlüsselungssystemen und digitalen Empfangsgeräten) kontrollieren und/oder in die aktive Vermarktung von eigenen Endkunden- und Inhalte-Angeboten übergehen.
Berlin, 15. Juni 2009
Ansprechpartner
Claus Grewenig
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